Das Grundbuch verstehen

Jeder Grundstücks- und Immobilienbesitzer sowie Kaufinteressent kennt es: das Grundbuch. Doch nicht jeder ist mit den Details vertraut. Was beinhaltet das Grundbuch genau? Wofür wird es genutzt?

[trxcsc-tags single=“immobilienverkauf“]

Im Grundbuch wird der Besitzer eines bebauten oder unbebauten Grundstücks eingetragen. Der Grundbucheintrag dient daher als Eigentumsnachweis. Aber auch Lasten und andere Rechte und Beschränkungen werden darin vermerkt.

Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt des in der Region sitzenden Amtsgerichtes geführt. Alles, was im Grundbuch steht, ist öffentlich beglaubigt und damit rechtlich wirksam. Die Eintragung im Grundbuch wird in der Regel vom Notar veranlasst. Die Kosten für die Eintragung trägt der Käufer.

So ist das Grundbuch aufgebaut

Das Deckblatt des Grundbuches enthält erste Informationen wie die Bezirksangabe, Anzahl der Blätter oder Schließungs- und Umschreibungsvermerke. Nach dem Deckblatt folgt das Bestandsverzeichnis. Darin lassen sich folgende Angaben herauslesen: Adresse, Gebäude- /Nutzungsart, Flur, Flurstück, Gemarkung, Lagebezeichnung, Grundstücksgröße, Miteigentumsanteile (bei Mehrfamilienhaus mit WEG) und grundstücksgleiche Rechte (zum Beispiel: das Erbbaurecht).

Weitere Abteilungen im Grundbuch sind folgende: In der ersten Abteilung wird festgehalten, wem das Grundstück gehört. Bei mehreren Eigentümern sind auch die Eigentumsanteile vermerkt.

In der zweiten Abteilung können die Beschränkungen und Lasten nachgelesen werden. Das sind unter anderem das Wegerecht, das Nießbrauchrecht, das Entsorgungsleitungsrecht, falls vorhanden das Vorkaufsrecht und ähnliches. In der dritten Abteilung findet man die Grundpfandrechte. Dabei handelt es sich um Grundschulden, Rentenschulden oder Hypotheken.

Änderungen im Grundbuch

Jede Änderung oder Löschung muss beantragt werden und erfolgt nur dann, wenn der Eigentümer einwilligt. Liegt vom Finanzamt keine Unbedenklichkeitsbescheinigung über die Zahlung der Grunderwerbsteuer vor, kann eine Auflassung oder eine Eigentumsübertragung nicht erfolgen. Passieren Fehler bei der Eintragung, kann dagegen mit einer Beschwerde vorgegangen werden.

Diese führt aber nur zu einem Amtswiderspruch oder -löschung. Der Amtswiderspruch erfolgt nach § 53 GBO. Die Amtslöschung nach § 53 I 2 GBO und bei einer gegenstandslosen Eintragung nach § 84 GBO. Soll der Eintrag berichtigt werden, kann das nur mit dem Willen des im Grundbuch vermerkten Eigentümers geschehen. Ist dieser dazu nicht bereit, kann auch geklagt werden.

Haben Sie Fragen zum Kauf oder Verkauf einer Immobilie? Dann kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern – individuell und persönlich.

 

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © N. Theiss/AdobeStock

PropTechs – digitale Innovationen auch für private Vermieter

PropTech steht als Kurzform für „Property Technology“, also digitale Technologien für die Immobilienbranche. Meist wird der Begriff speziell in Bezug auf Start-ups gebraucht, die für alle möglichen Prozesse rund um Immobilien digitale Produkte und Dienstleistungen […]

Weiterlesen

Trend: Nachhaltig investieren mit energieautarken Häusern

Fossile Brennstoffe werden immer knapper und Deutschlands Häuser sollen bis 2050 klimaneutral werden. Das heißt für Eigentümer und Investoren: energieeffizient bauen oder Bestandsgebäude anpassen. Die zukünftige Generation von Gebäuden soll vor allem energieautark sein. Was bedeutet das und welche (finanziellen) Vorteile ergeben sich daraus? Seit 2021 gibt es eine aktuelle Überarbeitung der 2010 verabschiedeten EU-Gebäuderichtlinie…

Weiterlesen

Eine vermietete Immobilie verkaufen – was muss ich beachten?

Für Anleger sind vermietete Immobilien interessant, weil sofort Mieteinnahmen vorhanden sind und die Vermarktung der einzelnen Wohnungen nicht notwendig ist. Für den Verkäufer allerdings wirkt sich das auf den Verkaufspreis aus und er muss mit einer geringeren Nachfrage rechnen. Für den Verkauf sollte man daher auf ein paar Punkte achten. Kauf bricht nicht Miete Um…

Weiterlesen

UNSER TEAM

mit Leidenschaft dabei

Ihr Anliegen ist bei uns Chefsache!

Karima Wolffheim

Inhaberin

040-460 59 39 kwolffheim@wolffheim.de

Martin Wolffheim

Inhaber

040-460 59 39 mwolffheim@wolffheim.de
Ihr Anliegen ist bei uns immer Chefsache!